DSGVO – Und plötzlich bin ich Presse

Soziale Rollen

Bei der Beschäftigung mit der DSGVO kommen in Nebenabsätzen in einigen Texten sehr interessante juristische Gedanken zum Vorschein.

Bei neunzehn72 finden wir Aussagen des Rechtsanwalts David Seiler:

„Was ist eigentlich der Unterschied zwischen „institutionalisierter Presse“ und anderer Presse?

Nach der DSGVO ist dieser Unterschied nicht groß, denn die Verordnung fasst den Pressebegriff sehr weit. Es ist die Rede davon, dass der Begriff Journalismus weit auszulegen ist, darunter würden nach meiner Ansicht auch Blogger fallen.

Also auch freie Fotografen von Zeitungen?

Genau genommen ist die Frage, in welchem Bundesland sie arbeiten.

Wegen des Presserechts, das Ländersache ist?

Ja. Weil das Presserecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Da aber die Ausnahmen des  Datenschutzrechts geregelt werden, wäre es am sinnvollsten, das auf Bundesebene zu regeln, im Bundesdatenschutzgesetz. Der Bund verweist aber auf die Länder. Deren klassisches Presserecht gilt für die klassische Presse und eben nicht für die freien meinungsbildenden Äußerungen. Die Meinungsfreiheit gilt aber für jeden Menschen, egal ob er sich privat äußert oder als Blogger oder als Spiegel, Stern oder sonst wer.“

Soweit Herr Seiler, der geltende Grundrechte bestätigt.

Nun mag man einwenden, nicht jede Meinungsäußerung sei Journalismus und Presse. Das stimmt.

Dazu führt Rechtsanwalt Thomas Schwenke aus:

„“Presse” ist ein sehr weiter Begriff und umfasst die gezielte Verbreitung der Meinung in der Öffentlichkeit. Sowohl in klassischen Druckerzeugnissen wie auch in digitalen Publikationsformen. Damit können auch Blogs zur Presse gehören, wenn sie sich mit Meinungen und Berichten an die Öffentlichkeit wenden.“

Es geht also um die Öffentlichkeit. So wie ich visuelle Meinungsbildung mit Fotos aus dem öffentlichen Raum hier und anderswo betreibe, ist dies auch mit Worten möglich.

Aber was sagen eigentlich journalistische Verbände dazu?

Dazu findet sich ein interessanter Hinweis auf Seite 13 in einem Text des djv, der die DSGVO diskutiert:

„Wenn Bürger/innen, Vereinigungen oder Firmen ihre Meinung oder Information zur Veröffentlichung in Medien vornehmen, besteht damit für die Äußerung und deren Vorbereitung (z.B. Recherche, Abspeicherung etc.) eine Ausnahme vom normalen Datenschutzrecht. …

Aus Sicht des DJV gelten die Ausnahmen für alle Medienformen, die auf die öffentliche Meinung zielen bzw. der Information der Öffentlichkeit dienen, unabhängig davon, ob die Verfasser offizielle Redakteur/inn/en sind oder Freie, ob das Medium in Vollzeit oder nebenbei „bedient“ wird.“

Hier wird quasi von hinten das Problem angesprochen, daß viele von ihrer Arbeit im gedruckten klassischen Journalismus nicht mehr leben können und unbezahlt Blogs mit guten Inhalten ebenso betreiben wie soziale Medien.

Und wenn dies alles keine Pressearbeit wäre, dann würden sich die Probleme häufen. Insofern ist diese Argumentation auch wunderbar geeignet und sachlich richtig, um Blogger, die für die Öffentlichkeit bloggen, nun klar zum Kreis der Presse zu zählen.

Damit erhalten diese natürlich trotzdem keinen neuen Verbände-Presseausweis, weil der von der Obrigkeit nur an die verteilt wird, die kontrollierbar sind und hauptberuflich tätig sind.

Andere Presseausweise bleiben davon unberührt und der weitergehende Medienausweis auch. Umgekehrt ist aber deutlich, daß Blogger ohne Presseausweis auch zur Presse gehören und journalistisch arbeiten, wenn sie es tun.
Umgekehrt gehört Hochzeitsfotografie idR eben nicht dazu.

Und was das Verhältnis von Grundrechten und DSGV angeht hier noch ein Gedanke vom djv:

„Im Übrigen können sich aber in der Zwischenzeit bis zur Regelung durch die Landesgesetzgeber Medien, Bürger, Vereinigungen und Firmen vorläufig direkt auf Artikel 85 DSGVO berufen, falls es Diskussionen darüber geben sollte, ob ihre Arbeit aus Sicht des Datenschutzes zulässig ist.
Außerdem können sie sich auch auf Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO berufen, denn diese Regelung erlaubt die Datenverarbeitung, wenn ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt. Die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit gilt nach Meinung von Juristen als „berechtigtes Interesse“ mit zentraler Bedeutung unter den Grundrechten.
Hinzu kommen natürlich auch Artikel 11 der Grundwerte-Charta der Europäischen Union und der Artikel 5 des Grundgesetzes, die beide das Recht der Medien- und Meinungsfreiheit als oberste Prinzipien des Rechtssystems festschreiben und bei der Auslegung aller Gesetze und damit auch der DGSVO und des BDSG zu beachten sind.“

Na dann!

Und dann wird dies von Wilde, Beuge Solmecke noch mal bestätigt:

„Ähnlich sagte des der BGH 2011: „Daten werden dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, wenn die Zielrichtung in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis besteht (…). Es muss die Absicht einer Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – worunter auch die Meinungsäußerung fällt.“ (Urteil vom 01.02.2011, Az. VI ZR 345/09).

Danach müssten die Befreiungen und Ausnahmen zugunsten der Medien nicht nur für Medienunternehmen, sondern für jeden gelten, der bei der konkreten Tätigkeit journalistisch aktiv ist, auch wenn er nicht (haupt-)beruflich als Journalist arbeitet. Denn der Pressebegriff im Rahmen des Medienprivilegs rein funktional zu betrachten ist, es kommt letztlich auf die Zwecke der Publikation an, nicht allein auf die Zugehörigkeit zu Presse oder Rundfunk. Damit können letztlich auch Blogger als Journalisten angesehen werden, wenn sie sich mit Meinungen und Berichten an die Öffentlichkeit wenden und dabei – ähnlich wie die klassischen Medien – einen Beitrag zur Meinungsfreiheit leisten. Hier wird es im Einzelfall darauf ankommen, welche Zielrichtung der Blog verfolgt. Wahrscheinlich werden Tagebuchblogs nicht darunter fallen, weil sie rein privat motiviert sind und nicht relevant für die öffentliche Meinungsbildung.“

Und zum Schluß lassen wir noch einen der Väter der DSGVO zu Wort kommen, den Herrn Albrecht von den Grünen: „Für die Presse ist der Ausgleich zwischen Datenschutz und Pressefreiheit nach Artikel 85 DSGVO im Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (kurz Rundfunkstaatsvertrag) bereits geregelt. Diese werden derzeit an die DSGVO angepasst. Hier gilt fast immer: Wenn die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken stattfindet, muss man sich an so gut wie keine Regeln – außer zur Datensicherheit – halten. In der DSGVO ist darüber hinaus klargestellt worden, dass im Zweifel auch Blogger und andere von diesem journalistischen Privileg geschützt sind: „Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit beziehen, weit ausgelegt werden.“ (Erwägungsgrund 153)“

Ich kann also privat = unbezahlt = nicht kommerziell tätig sein und zugleich mich mit Beiträgen zur Meinungsbildung an die Öffentlichkeit wenden, um zur Meinungsbildung beizutragen. Dann bin ich Journalist.

Damit ist der Amateur der wahre Journalist, weil er frei von Zwängen der Wahrheit auf der Spur sein kann und die Wirklichkeit im Blick hat.

Was will ich mehr?

Es bleibt nur noch eine Frage – will ich das auch sein?

 

About Michael Mahlke

Früher habe ich Bücher geschrieben über den Nationalsozialismus, die Gewerkschaftsbewegung, das Leben der kleinen Leute im Arbeitsleben, Ausstellungen organisiert, Lernsoftware entwickelt und Seminare zu Themen wie „Global denken vor Ort handeln“ geleitet. Nach der Grenzöffnung 1989 qualifizierte ich Menschen und half, in Umbrüchen neue Lebensorientierungen zu finden und dann wechselte ich in die industrielle Organisationsentwicklung. Oft war ich einer der wenigen, der das Sterben der Betriebe und das Sterben der Hoffnung der Menschen sah. Ich wollte nicht nur helfen sondern auch festhalten für die Nachwelt. Denn die Worte zeigten keine Gesichter und die Geschichten erzählten keine Momente, so wie ich es erlebt hatte. Wenn ich das alles damals schon nicht aufhalten konnte, dann wollte ich es wenigstens festhalten. So kam ich zum Fotografieren. Mehr hier - http://dokumentarfotografie.de/2022/09/17/der-fotomonat-und-seine-zeiten/